Darum geht es
Die Jägerprüfung umfasst nach § 15 Abs. 5 BJagdG auch das Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht. Diese Gebiete setzen der Jagd Grenzen und ergänzen sie: Das Tierschutzgesetz (TierSchG) regelt, wie getötet werden darf. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) schützt Arten, die nicht oder nicht nur dem Jagdrecht unterliegen.
In der Prüfung kommen hier Wortlautfragen, etwa zu § 4 TierSchG, und Fälle: Ein geschütztes Tier richtet Schaden an – was darf der Jäger, was darf nur die Behörde?
Kernwissen
Diese Vorschriften solltest du kennen:
- Töten (§ 4 Abs. 1 TierSchG): Grundsätzlich darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd zulässig, dürfen dabei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
- Weitere Verbote (§ 3 Satz 1 TierSchG): unter anderem ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen (Nr. 7) oder ein Tier auf ein anderes zu hetzen, soweit das nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern (Nr. 8).
- Verhältnis zum Jagdrecht (§ 37 Abs. 2 BNatSchG): Das Jagdrecht bleibt vom Artenschutzkapitel des BNatSchG unberührt. Wo das Jagdrecht keine besonderen Schutzvorschriften enthält, gilt das Naturschutzrecht – vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungsberechtigten.
- Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG): Verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (Nr. 1), streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (Nr. 2) sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Nr. 4 schützt Pflanzen.
- Erhebliche Störung: liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
- Ausnahmen (§ 45 Abs. 7 BNatSchG): Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen – zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt, für Forschung und Lehre, im Interesse der Gesundheit und öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Voraussetzung: Es gibt keine zumutbare Alternative, und der Erhaltungszustand der Populationen verschlechtert sich nicht.
- Brücke zum Waffenrecht (§ 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG): Sieht eine naturschutzrechtliche Ausnahme vor, dass ein Jagdscheininhaber das Tier tötet, gilt der Abschuss als befugte Jagdausübung.
- Wild ohne Jagdzeit (§ 22 Abs. 2 BJagdG): Es ist das ganze Jahr zu schonen. Das betrifft zum Beispiel Greifvögel und Falken: Sie stehen als Federwild in § 2 BJagdG, haben aber keine Jagdzeit.
Selbst prüfen
Übungsfragen zu Tierschutz- und Naturschutzrecht
Antwort anklicken – die Auflösung mit Erklärung erscheint sofort. Die Reihenfolge der Antworten ist gemischt.
Wann liegt nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eine erhebliche Störung vor?
Welche Voraussetzungen müssen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein?
3 Antworten richtig – wähle 3 aus
Was gilt nach § 22 Abs. 2 BJagdG für Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt ist?
Wer darf nach § 4 Abs. 1 TierSchG ein Wirbeltier töten?
Kein offizielles Angebot der Prüfungsstellen. Übungsfragen eigener Erstellung. Rechtsstand 26.09.2026.