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Jagdschein-üben

J-K-M15

Jagdrecht des Bundes (BJagdG)

Jagdrecht, Hege, Jagdbezirke, Jagdpacht, Jagdschein und Wildschaden: die Grundlagen des Bundesjagdgesetzes für die Jägerprüfung, Stand 2026.
Stand 26.09.20263 Min. Lesezeit4 Übungsfragen

Darum geht es

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist der rechtliche Rahmen der Jägerprüfung in allen 16 Ländern. Es regelt, was Jagdrecht ist, wem es zusteht, wer jagen darf und welche Methoden verboten sind. Die Länder ergänzen es durch Landesjagdgesetze und Verordnungen, zum Beispiel zu Jagdzeiten, Fütterung oder Nachtsicht.

In der schriftlichen Prüfung ist Jagdrecht überall ein eigenes Sachgebiet, oft zusammen mit Waffen-, Tierschutz- und Naturschutzrecht. Im mündlich-praktischen Teil kommen Rechtsfragen häufig als kurzer Fall: Darf ich hier schießen? Wem gehört das Stück? Wer muss den Schaden ersetzen?

Kernwissen

Diese Vorschriften solltest du sicher kennen:

  • Jagdrecht (§ 1 Abs. 1): die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet Wild zu hegen, es zu bejagen und es sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
  • Hege (§ 1 Abs. 2): Ziel ist ein den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasster, artenreicher und gesunder Wildbestand. Wildschäden sollen möglichst vermieden werden.
  • Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3): Bei der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
  • Jagdausübung (§ 1 Abs. 4): Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
  • Aneignung (§ 1 Abs. 5): umfasst auch krankes oder verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier von Federwild.
  • Eigentum (§ 3): Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Ausüben darf er es nur in einem Jagdbezirk.
  • Wild (§ 2): Abs. 1 zählt Haar- und Federwild auf, Abs. 3 das Schalenwild. Hochwild ist Schalenwild außer Rehwild, dazu Auerwild, Steinadler und Seeadler; alles übrige Wild ist Niederwild (Abs. 4).
  • Jagdbezirke (§§ 7, 8): Ein Eigenjagdbezirk beginnt bei 75 Hektar zusammenhängender land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarer Fläche desselben Eigentümers. Die übrigen Flächen einer Gemeinde bilden ab 150 Hektar einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk; dort übt die Jagdgenossenschaft das Jagdrecht aus. Die Länder können die Mindestgrößen höher festsetzen.
  • Jagdpacht (§ 11): Verpachtet wird das Jagdausübungsrecht in seiner Gesamtheit, schriftlich und für mindestens neun Jahre. Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein hat und schon vorher drei Jahre lang einen besessen hat. Das Jagdjahr läuft vom 1. April bis 31. März.
  • Jagdschein (§§ 15 bis 17): Wer jagt, führt einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit. Es gibt den Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre und den Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage. 16- und 17-Jährige erhalten nur einen Jugendjagdschein. Versagt wird der Jagdschein unter anderem ohne ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (500.000 Euro für Personen-, 50.000 Euro für Sachschäden).
  • Sachliche Verbote (§ 19): zum Beispiel Mindestenergie der Büchsenpatronen, Grenzen für Halbautomaten, Nachtzeit, Nachtzielgeräte, Schlingen und Hetzjagd.
  • Wildschaden (§§ 29, 34): In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ersetzt die Jagdgenossenschaft Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen; hat der Pächter den Ersatz im Vertrag übernommen, haftet er. Der Schaden ist binnen einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Behörde anzumelden.

Selbst prüfen

Übungsfragen zu Jagdrecht des Bundes (BJagdG)

Antwort anklicken – die Auflösung mit Erklärung erscheint sofort. Die Reihenfolge der Antworten ist gemischt.

Frage 1 von 4

Ab welcher Größe bildet eine zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche desselben Eigentümers nach § 7 BJagdG einen Eigenjagdbezirk?

Frage 2 von 4Mehrfachauswahl

Was umfasst das Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 5 BJagdG ausdrücklich?

3 Antworten richtig – wähle 3 aus

Frage 3 von 4

Für welchen Zeitraum wird ein Jahresjagdschein höchstens erteilt?

Frage 4 von 4Mehrfachauswahl

Für Schäden durch welches Wild muss die Jagdgenossenschaft nach § 29 Abs. 1 BJagdG Ersatz leisten?

3 Antworten richtig – wähle 3 aus

Kein offizielles Angebot der Prüfungsstellen. Übungsfragen eigener Erstellung. Rechtsstand 26.09.2026.

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