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Jagdschein-üben

J-K-M11

Jagdhunde: Rassen, Ausbildung, Brauchbarkeit

Vorsteh-, Stöber-, Schweiß-, Erd- und Apportierhunde, Bracken, Brauchbarkeit nach Landesrecht und Tierschutz: das Jagdhundewesen für die Jägerprüfung.
Stand 26.09.20263 Min. Lesezeit4 Übungsfragen

Darum geht es

§ 15 Abs. 5 BJagdG verlangt Kenntnisse in der Führung von Jagdhunden. Dahinter steht eine praktische Notwendigkeit: Die Pflicht, krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen (§ 22a BJagdG), lässt sich ohne Hund oft nicht erfüllen. Auch bei Bewegungsjagden und bei der Jagd auf Wasserwild sind Hunde unverzichtbar.

In der Prüfung sollst du die Rassegruppen und ihre Aufgaben kennen, typische Begriffe der Hundearbeit erklären und wissen, wer über die jagdliche Brauchbarkeit entscheidet. Im mündlich-praktischen Teil kommen oft Bilder oder Fragen zu einzelnen Rassen.

Kernwissen

Jagdhunde teilt man nach ihrer Hauptaufgabe ein:

  • Vorstehhunde: suchen im Feld, zeigen Wild durch Vorstehen an und bringen es nach dem Schuss. Beispiele: Deutsch Drahthaar, Deutsch Kurzhaar, Kleiner Münsterländer, Weimaraner.
  • Stöberhunde: suchen im Wald und in dichter Deckung selbstständig und bringen Wild in Bewegung, etwa bei Bewegungsjagden. Beispiele: Deutscher Wachtelhund, Spaniel.
  • Schweißhunde: Spezialisten für die Nachsuche auf krankgeschossenes Schalenwild. Beispiele: Hannoverscher Schweißhund, Bayerischer Gebirgsschweißhund.
  • Erdhunde: jagen unter der Erde am Fuchs- und Dachsbau. Beispiele: Dachshund (Teckel), Deutscher Jagdterrier, Foxterrier.
  • Apportierhunde (Retriever): bringen vor allem Wasser- und Federwild nach dem Schuss. Beispiele: Labrador Retriever, Golden Retriever.
  • Bracken: jagen spurlaut auf der Spur von Hase und Fuchs. Die Brackenjagd ist nur auf Flächen von mindestens 1.000 Hektar erlaubt (§ 19 Abs. 1 Nr. 16 BJagdG).
  • Begriffe der Hundearbeit: spurlaut (gibt auf der Spur Laut, ohne das Wild zu sehen), sichtlaut (gibt nur bei Sicht Laut), Totverbeller und Totverweiser (zeigen ein gefundenes Stück durch Bellen oder durch Hinführen an), Verlorenbringen (Suchen und Bringen von Wild, das nicht sichtbar gefallen ist), Riemenarbeit (Nachsuche am langen Riemen).
  • Brauchbarkeit: Welche Prüfung ein Hund für die jagdliche Brauchbarkeit ablegen muss und bei welchen Jagdarten brauchbare Hunde vorgeschrieben sind, regelt das Landesrecht.
  • Tierschutz (§ 3 Satz 1 TierSchG): Verboten ist, ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen (Nr. 7), und ein Tier auf ein anderes zu hetzen, soweit das nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern (Nr. 8).
  • Gesundheit: Impfschutz etwa gegen Staupe und Tollwut, kein rohes Schwarzwild wegen der Aujeszkyschen Krankheit, gut sichtbare Warnhalsung bei Bewegungsjagden.
  • Wildernde Hunde: Der Jagdschutz umfasst nach § 23 BJagdG auch den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen. Was im Einzelfall erlaubt ist, regeln die Länder.

Selbst prüfen

Übungsfragen zu Jagdhunde: Rassen, Ausbildung, Brauchbarkeit

Antwort anklicken – die Auflösung mit Erklärung erscheint sofort. Die Reihenfolge der Antworten ist gemischt.

Frage 1 von 4

Welche Hundegruppe ist auf die Arbeit am Fuchs- und Dachsbau spezialisiert?

Frage 2 von 4

Was bedeutet „spurlaut“?

Frage 3 von 4

Ab welcher Flächengröße ist die Brackenjagd nach § 19 Abs. 1 BJagdG zulässig?

Frage 4 von 4Mehrfachauswahl

Was verbietet § 3 TierSchG im Zusammenhang mit der Ausbildung und dem Einsatz von Hunden?

2 Antworten richtig – wähle 2 aus

Kein offizielles Angebot der Prüfungsstellen. Übungsfragen eigener Erstellung. Rechtsstand 26.09.2026.

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