Zum Inhalt springen
Jagdschein-üben

J-K-M06

Wildbrethygiene und Lebensmittelrecht

Kundige Person, bedenkliche Merkmale, Aufbrechen, Kühlen und Trichinenuntersuchung: Wildbrethygiene nach VO (EG) 853/2004, Tier-LMHV und Tier-LMÜV.
Stand 26.09.20263 Min. Lesezeit4 Übungsfragen

Darum geht es

Wer Wild erlegt, gewinnt ein Lebensmittel. Das Bundesjagdgesetz verlangt deshalb Kenntnisse in der Behandlung des erlegten Wildes und in der Beurteilung des Wildbrets als Lebensmittel (§ 15 Abs. 5 BJagdG). Rechtsgrundlagen sind die EU-Hygieneverordnung VO (EG) Nr. 853/2004, die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) und die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV).

In der Prüfung geht es vor allem um drei Fragen: Woran erkennst du bedenkliches Wildbret? Wie behandelst du das Stück vom Schuss bis zur Kühlung? Wann ist eine amtliche Untersuchung nötig?

Kernwissen

Diese Regeln musst du sicher beherrschen:

  • Kundige Person: Wer Wild an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgibt, braucht nach VO (EG) Nr. 853/2004 eine Schulung in Gesundheits- und Hygienefragen. Das Wissen dafür ist Teil der Jägerprüfung; in Nordrhein-Westfalen ist die Schulung sogar Zulassungsvoraussetzung.
  • Untersuchung durch die kundige Person: Sie untersucht Wildkörper und Eingeweide und berücksichtigt das Verhalten vor dem Erlegen. Ohne Auffälligkeiten bestätigt sie das in einer Erklärung, die dem Wildkörper beigefügt wird.
  • Bedenkliche Merkmale (Anlage 4 Nr. 1.3 Tier-LMHV): unter anderem abnormes Verhalten oder Störungen des Allgemeinbefindens, Fallwild ohne Anzeichen äußerer Gewalt, zahlreiche Geschwülste oder Abszesse in Organen oder Muskulatur, Schwellungen von Leber oder Milz, erhebliche Abmagerung, erhebliche Abweichungen in Farbe, Konsistenz oder Geruch. Schussverletzungen zählen nicht dazu.
  • Veränderte Eingeweide (Anlage 4 Nr. 1.4): kennzeichnen und bis zum Abschluss der amtlichen Untersuchung beim Wildkörper lassen.
  • Aufbrechen (Anlage 4 Nr. 1.1): Großwild so schnell wie möglich, Kleinwild spätestens bei der Abgabe aufbrechen und ausweiden.
  • Kühlen (Anlage 4 Nr. 1.2): Großwild so aufbewahren, dass es gründlich auskühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann. Abgekühlt sein muss es alsbald nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von höchstens +7 °C, Kleinwild auf höchstens +4 °C.
  • Einfrieren: Großwild in der Decke darf nicht eingefroren werden (Anlage 4 Nr. 4.2), ungerupftes und nicht ausgenommenes Federwild ebenfalls nicht.
  • Trichinen beim eigenen Verbrauch (§ 2b Tier-LMHV): Wildschweine und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, sind auch für den eigenen Haushalt zur amtlichen Trichinenuntersuchung anzumelden. Wildschwein und Dachs darfst du erst verzehren, wenn „Trichinen nicht nachgewiesen“ vermerkt ist oder die eingetragene Frist ohne Positivmeldung abgelaufen ist.
  • Probennahme durch Jäger (§ 6 Tier-LMÜV): Die Behörde kann geschulten, zuverlässigen Inhabern eines Jahresjagdscheins die Entnahme von Trichinenproben bei Wildschweinen und Dachsen übertragen.

Selbst prüfen

Übungsfragen zu Wildbrethygiene und Lebensmittelrecht

Antwort anklicken – die Auflösung mit Erklärung erscheint sofort. Die Reihenfolge der Antworten ist gemischt.

Frage 1 von 4

Auf welche Innentemperatur muss Großwild alsbald nach dem Erlegen abgekühlt sein?

Frage 2 von 4

Du willst einen selbst erlegten Frischling nur im eigenen Haushalt verzehren. Musst du ihn auf Trichinen untersuchen lassen?

Frage 3 von 4Mehrfachauswahl

Welche Befunde sind bedenkliche Merkmale nach Anlage 4 Nr. 1.3 Tier-LMHV?

3 Antworten richtig – wähle 3 aus

Frage 4 von 4

Bei welchen Wildarten kann die Behörde geschulten Jägern die Entnahme von Trichinenproben übertragen?

Kein offizielles Angebot der Prüfungsstellen. Übungsfragen eigener Erstellung. Rechtsstand 26.09.2026.

Verwandte Themen

10 Fragen kostenlos