Niedersachsen
Jägerprüfung in Niedersachsen
Die Prüfung im Überblick
| Rechtsgrundlage | Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) in der Fassung ab 26.06.2026, § 23; Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (JFPVO) vom 30.08.2005, zuletzt geändert 30.03.2021 |
|---|---|
| Prüfungsstelle | Prüfungskommission unter dem Kreisjägermeister (§ 23 Abs. 1 NJagdG) |
| Mindestalter | 15 Jahre und 6 Monate |
| Ausbildung | seit 26.06.2026 Nachweis einer theoretischen und praktischen jagdlichen Ausbildung (§ 23 NJagdG); Mindestumfang wird geprüft |
| Reihenfolge | Schießen · schriftlich · mündlich-praktisch |
| Schriftlich | 5 Fachgebiete × 20 = 100 Mehrfachauswahlfragen, je Fachgebiet 30 Minuten; je Frage 1 oder 2 richtige Antworten |
| Bestehen schriftlich | je Fachgebiet mindestens Note 4 (28 von 40 Punkten) |
| Fachgebiete | 1 Tiere · 2 Jagdwaffen und Fanggeräte · 3 Naturschutz, Hege, Jagdbetrieb · 4 Wildbehandlung, Wildkrankheiten, Jagdhunde, Brauchtum · 5 Jagd- und Waffenrecht |
| Prüflinge | 5.563 im Jahr 2025, davon 17 % nicht bestanden |
Ablauf und Besonderheiten
Niedersachsen hat die meisten Prüflinge in Deutschland. Die Prüfung beginnt mit dem Schießen, danach folgen der schriftliche und der mündlich-praktische Teil. Zuständig ist eine Prüfungskommission unter dem Kreisjägermeister.
Im schriftlichen Teil beantwortest du 20 Fragen je Fachgebiet in jeweils 30 Minuten. Bei jeder Frage sind eine oder zwei Antworten richtig. Bestanden ist ein Fachgebiet mit mindestens der Note 4, das entspricht 28 von 40 Punkten. Übe deshalb gezielt Fragen, bei denen du selbst entscheiden musst, ob eine oder zwei Antworten stimmen.
Seit dem 26.06.2026 gilt ein neues Landesjagdgesetz. § 23 NJagdG heißt jetzt „Jagdliche Ausbildung, Jäger- und Falknerprüfung“ und verlangt für die Zulassung einen Nachweis über eine theoretische und praktische Ausbildung. Bis zum 25.06.2026 gab es keine Kurspflicht. Wie umfangreich die Ausbildung sein muss, wird noch am Normtext geprüft; frag im Zweifel bei deiner unteren Jagdbehörde nach.
Landesrecht mit Prüfungsbezug: Waschbär, Marderhund, Mink, Nutria, Goldschakal, Rabenkrähe, Elster und Nilgans unterliegen in Niedersachsen zusätzlich dem Jagdrecht (§ 5 NJagdG). Kirrungen sind auf eine je angefangene 50 Hektar begrenzt, Fütterung außerhalb der Notzeit ist unzulässig. Die Jagdzeit auf den Rehbock beginnt am 01.04. Ab dem 01.04.2028 gilt eine Fangmelderpflicht für Fallen.
Wolf: Nach der Allgemeinverfügung des Landwirtschaftsministeriums vom 29.06.2026 darf der Wolf landesweit vom 01.07. bis Ende Februar bejagt werden, begrenzt auf 22 adulte territoriale Wölfe in der atlantischen und 5 in der kontinentalen Region. Die Jagdzeit weicht damit vom Bund ab.
Der Fragenkatalog des Landwirtschaftsministeriums ist urheberrechtlich geschützt. Jagdschein-üben verwendet deshalb eigene Fragen im niedersächsischen Format mit einer oder zwei richtigen Antworten. Gebühr und Termine nennt dir die zuständige Stelle vor Ort.